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Unsere Satzung

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Spielmannszug „1948“ Ottmarsbocholt

und hat seinen Sitz in Ottmarsbocholt/Westfalen.

§ 2

Eintragung ins Vereinsregister

Der Verein ist in keinem Vereinsregister eines Amtsgerichts eingetragen.

§ 3

Zweck

Der Verein dient mit der Pflege und Darbietung von Marschmusik ausschließlich unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Über Art und Umfang der Musikstücke, die vom Verein gespielt werden, entscheidet der Vorstand in Übereinstimmung mit den aktiven Mitgliedern.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt somit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.

  1. Bei passiver Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung über die Annahme.

  1. Über die aktive Mitgliedschaft entscheiden die aktiven Spielleute auf einer außerordentlichen Versammlung mit einer 2/3 – Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet bei passiven Mitgliedern der Vorstand, bei aktiven Teilnehmern die aktiven Spielleute auf einer außerordentlichen Versammlung mit einer 2/3 – Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 5

Organe

Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Von diesen fünf Personen sind folgende Posten zu besetzen: 1. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, 1. Kassierer, stellvertretender Kassierer, Schriftführer.

  • Außerdem nehmen an Vorstandssitzungen der Tambourmajor, der Chronikschreiber und der/die Jugendvertreter als Beisitzer teil, wobei der Tambourmajor bei Entscheidungen voll stimmberechtigt ist.

  • Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich durch.

  • Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie findet statt im Monat November. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist jedes aktive und passive Mitglied berechtigt. Jedes Mitglied, das am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist voll stimmberechtigt. Aus den Reihen derjenigen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind für je fünf der Anwesenden eine Person zu bestimmen, die bei etwaigen Entscheidungen die Interessen dieser Mitglieder zu vertreten haben.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes bestimmt, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Durch die Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre der Vorstand aus den Reihen der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gewählt.

Wird bei Wahlen eine einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl unter denjenigen Personen statt, denen die beiden größten Stimmenzahlen zugefallen sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Außerdem werden auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt, die innerhalb der letzten zwei Wochen vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassenbücher zu prüfen haben.

Ferner beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung die Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge, die Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderungen sowie die Schaffung organisatorischer Einrichtungen wie z.B. Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, Fachwarte und dergleichen.

§ 6

Beiträge und Vereinskasse

  1. Einmal im Jahr ist von den Mitgliedern des Vereins ein Vereinsbeitrag zu entrichten. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ferner diejenigen Mitglieder, die auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch eine allgemeinbildende oder weiterführende Schule besuchen, sowie diejenigen, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung von ihrer Beitragspflicht entbunden werden.

  1. Jedes Vorstandsmitglied hat jederzeit das Recht, Einblick in die Kassenbücher zu erhalten. Vollmacht über das Vereinskonto haben nur der erste Kassierer und dessen Stellvertreter. Außerdem bei dessen Verhinderung und bei Auflösung des Vereins der 1. Vorsitzende.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. Die vom Verein gewonnen Preise sind Eigentum des Vereins.

  1. Entstandene bare Auslagen werden den Vereinsmitgliedern ersetzt.

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des nachfolgenden Jahres.

§ 7

Führung der aktiven Mitglieder

Die Führung der aktiven Mitglieder obliegt dem Tambourmajor, bzw. dessen Stellvertreter. Er entscheidet über den vereinsinternen Ablauf bei Auftritten, sowie über Art und Umfang der musikalischen Darbietungen.

Der Tambourmajor sowie dessen Stellvertreter kann jederzeit auf einer außerordentlichen Versammlung der aktiven Mitglieder durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt werden.

Weiterhin sind alle zwei Jahre von den Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus den Reihen der erwachsenen aktiven Mitglieder am letzten Übungsabend vor der ordentlichen Mitgliederversammlung maximal zwei Jugendvertreter zu wählen.

§ 8

Versammlungsprotokoll

Über jede ordentliche und außerordentliche Versammlung ist ein vom Schriftführer oder Chronikschreiber oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer ein zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.

§ 8a

Chronik des Vereins

Das laufende Geschäftsjahr (Versammlungen, Aktivitäten, Auftritte, etc.) ist vom Chronikschreiber in Form von Kurzbeiträgen in einer zu unterzeichnenden Jahreschronik zu dokumentieren. Die Jahres-Chronik beginnt mit dem Protokoll der ordentlichen Mitgliederversammlung im November eines jeden Jahres.

Die Chronik des abgelaufenen Jahres wird der Mitgliederversammlung zur Einsicht vorgelegt.

Die Chronik ist Eigentum des Vereins.

§ 9

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins, bzw. der Wegfall des bisherigen Zwecks kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung von einer ¾ - Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens; hierüber jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Senden / Westfalen zwecks Verwendung für die dortige Musikschule.

Ottmarsbocholt, 16.11.2007