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§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:

und hat seinen Sitz in
Ottmarsbocholt/Westfalen.
§ 2
Eintragung ins Vereinsregister
Der Verein ist in keinem Vereinsregister
eines Amtsgerichts eingetragen.
§ 3
Zweck
Der Verein dient mit der Pflege und
Darbietung von Marschmusik ausschließlich unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken. Über Art und Umfang der Musikstücke, die vom Verein gespielt
werden, entscheidet der Vorstand in Übereinstimmung mit den aktiven
Mitgliedern.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt somit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
1.
Bei
passiver Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einer mündlichen
oder schriftlichen Erklärung über die Annahme.
2.
Über
die aktive Mitgliedschaft von Kindern und Jugendlichen, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entscheidet der Vorstand in
Absprache des jeweiligen Ausbilders.
3.
Über
die aktive Mitgliedschaft von Erwachsenen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, entscheiden die aktiven Spielleute auf einer
außerordentlichen Versammlung mit einer 2/3 – Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder.
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der
jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an
den Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet bei passiven Mitgliedern
der Vorstand, bei aktiven Teilnehmern die aktiven Spielleute auf einer
außerordentlichen Versammlung mit einer 2/3 – Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder.
§ 5
Organe
Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus fünf
Personen. Von diesen fünf Personen sind folgende Posten zu besetzen:
1. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, 1. Kassierer,
stellvertretender Kassierer, Schriftführer.
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Außerdem nehmen an Vorstandssitzungen
der Tambourmajor, der Chronikschreiber und der/die Jugendvertreter
als Beisitzer teil, wobei der Tambourmajor bei Entscheidungen voll
stimmberechtigt ist.
-
Der Vorstand führt die Geschäfte
ehrenamtlich durch.
-
Die Beschlüsse des Vorstandes werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung
wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie findet statt im Monat
November. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
Zur Teilnahme an der
Mitgliederversammlung ist jedes aktive und passive Mitglied berechtigt.
Jedes Mitglied, das am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet
hat, ist voll stimmberechtigt. Aus den Reihen derjenigen Mitglieder, die
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind für je fünf der
Anwesenden eine Person zu bestimmen, die bei etwaigen Entscheidungen die
Interessen dieser Mitglieder zu vertreten haben.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung
führt der 1. Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter
oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Soweit die Satzung nicht etwas
Abweichendes bestimmt, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Durch die Mitgliederversammlung wird alle
zwei Jahre der Vorstand aus den Reihen der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder gewählt.
Wird bei Wahlen eine einfache
Stimmenmehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl unter denjenigen
Personen statt, denen die beiden größten Stimmenzahlen zugefallen sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
Außerdem werden auf jeder ordentlichen
Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gewählt, die innerhalb der letzten zwei
Wochen vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die
Kassenbücher zu prüfen haben.
Ferner beschließt die ordentliche
Mitgliederversammlung die Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge, die
Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderungen sowie die Schaffung
organisatorischer Einrichtungen wie z.B. Ausschüsse mit besonderen
Aufgaben, Fachwarte und dergleichen.
§ 6
Beiträge und Vereinskasse
-
Einmal im Jahr ist von den
Mitgliedern des Vereins ein Vereinsbeitrag zu entrichten.
Ausgenommen von der Beitragspflicht sind alle Mitglieder, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ferner diejenigen
Mitglieder, die auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch eine
allgemeinbildende oder weiterführende Schule besuchen, sowie
diejenigen, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung von ihrer
Beitragspflicht entbunden werden.
-
Jedes Vorstandsmitglied hat jederzeit
das Recht, Einblick in die Kassenbücher zu erhalten. Vollmacht über
das Vereinskonto haben nur der erste Kassierer und dessen
Stellvertreter. Außerdem bei dessen Verhinderung und bei Auflösung
des Vereins der 1. Vorsitzende.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
-
Die vom Verein gewonnen Preise sind
Eigentum des Vereins.
-
Entstandene bare Auslagen werden den
Vereinsmitgliedern ersetzt.
-
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.
November und endet am 31. Oktober des nachfolgenden Jahres.
§ 7
Führung der aktiven Mitglieder
Die Führung der aktiven Mitglieder
obliegt dem Tambourmajor, bzw. dessen Stellvertreter. Er entscheidet
über den vereinsinternen Ablauf bei Auftritten, sowie über Art und
Umfang der musikalischen Darbietungen.
Der Tambourmajor sowie dessen
Stellvertreter kann jederzeit auf einer außerordentlichen Versammlung
der aktiven Mitglieder durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden
gewählt werden.
Weiterhin sind alle zwei Jahre von den
Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus den
Reihen der erwachsenen aktiven Mitglieder am letzten Übungsabend vor der
ordentlichen Mitgliederversammlung maximal zwei Jugendvertreter zu
wählen.
§ 8
Versammlungsprotokoll
Über jede ordentliche und
außerordentliche Versammlung ist ein vom Schriftführer oder
Chronikschreiber oder von einem von der Versammlung gewählten
Protokollführer ein zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
§ 8a
Chronik des Vereins
Das laufende Geschäftsjahr
(Versammlungen, Aktivitäten, Auftritte, etc.) ist vom Chronikschreiber
in Form von Kurzbeiträgen in einer zu unterzeichnenden Jahreschronik zu
dokumentieren. Die Jahres-Chronik beginnt mit dem Protokoll der
ordentlichen Mitgliederversammlung im November eines jeden Jahres.
Die Chronik des abgelaufenen Jahres wird
der Mitgliederversammlung zur Einsicht vorgelegt.
Die Chronik ist Eigentum des Vereins.
§ 9
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins, bzw. der
Wegfall des bisherigen Zwecks kann nur in einer besonderen zu diesem
Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung von einer ¾ - Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung
beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des
verbleibenden Vermögens; hierüber jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die
Gemeinde Senden / Westfalen zwecks Verwendung für die dortige
Musikschule.
Ottmarsbocholt, 04.11.2011
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